Kooperationsvertrag zwischen der Universität Bielefeld, der Universität Paderborn, der Fachhochschule Bielefeld, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe und der Hochschule für Musik Detmold
Kooperationsvereinbarung zwischen
der Universität Bielefeld, vertreten durch ihren Rektor
der Universität Paderborn, vertreten durch ihren Präsidenten
der Fachhochschule Bielefeld, vertreten durch ihre Präsidentin
der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe, vertreten durch ihren Präsidenten
und
der Hochschule für Musik Detmold, vertreten durch ihren Rektor
- nachstehend Partner genannt -
über die Zusammenarbeit der Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe.
Präambel
Die Partner haben in den vergangenen Jahren verschiedentlich/mehrfach bilateral oder auch alle gemeinschaftlich erfolgreich zusammengearbeitet. Initial für eine erfolgreiche Zusammenarbeit aller Hochschulen war insbesondere die gemeinsame Gründung des Studienfonds OWL.
Die Hochschulen sind an einer strategisch orientierten, übergreifenden Zusammenarbeit interessiert, was auch in § 77 Abs. 1-4 Hochschulgesetz NRW zum Ausdruck kommt. Die Zusammenarbeit soll der Bündelung der Kompetenzen der Partner auf den jeweiligen Gebieten dienen.
Um diese Zusammenarbeit im Interesse aller Partner weiter auszubauen und damit auch die Hochschullandschaft Ostwestfalen-Lippe noch sichtbarer zu machen, schließen die Partner die nachfolgende Vereinbarung.
§ 1 Campus OWL
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung wird unter dem Namen „Campus OWL – Verbund der fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe“ durchgeführt.
§ 2 Form der Zusammenarbeit
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Partnern und eine Ausweitung bestehender Kooperationen sind im Rahmen der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Forschung und Transfer
b) Studium, Lehre und Weiterbildung
c) Infrastruktur/Verwaltung
beabsichtigt.
Innerhalb dieser Bereiche werden sich die Partner über die konkreten Themen, die für eine enge Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Interessen in Frage kommen, regelmäßig abstimmen. Die Einzelheiten können ggf. in separaten Verträgen festgelegt werden.
Projekte und Maßnahmen unter der Verwendung der Bezeichnung „Campus OWL – Verbund der fünf staatlichen Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe“ bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
§ 3 Kosten
1. Durch diese Vereinbarung werden keine unmittelbaren finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen begründet.
2. Sofern ein Partner für einen anderen Partner Leistungen erbringt, kann ggf. eine Kostenerstattung von dem nutzenden Partner verlangt werden. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
§ 4 Haftung
1. Die Partner werden die Zusammenarbeit unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der bei ihnen üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung des ihnen bekannten Standes von Wissenschaft und Technik durchführen.
2. Die Haftung wird wechselseitig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, die Haftung für Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 5 Dauer der Vereinbarung/Kündigung
1. Diese Vereinbarung wird zunächst für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.12.2020 geschlossen. Sie verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt wird.
2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
3. Kündigt einer der Partner, so bleibt die Zusammenarbeit der übrigen Partner auf der Basis dieser Kooperationsvereinbarung unberührt.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partner übertragen werden.
2. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
3. Die Partner werden sich bemühen, alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten ohne die Anrufung von Gerichten in gütlichem Zusammenwirken zu regeln. Sollte eine freundschaftliche Verständigung trotz aller Bemühungen nicht erzielt werden, werden etwaige Streitigkeiten vor den zuständigen Gerichten geklärt. Es gilt deutsches materielles und prozessuales Recht.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der Vereinbarung oder die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit nicht. Die Partner werden einvernehmlich versuchen, rückwirkend eine neue gültige Bestimmung zu vereinbaren, die im Ergebnis der unwirksamen Bestimmung, die sie ersetzen soll, am ehesten entspricht.
Bielefeld, den 18. Januar 2016